Fehlverhalten von Lehrern: Was kann ich tun?

Fehlverhalten von Lehrern sollte man nicht auf sich sitzen lassen. Doch was dürfen Lehrer*innen eigentlich und was nicht?

Fehlverhalten von Lehrern: Was kann ich tun?
Fehlverhalten von Lehrer*innen muss man nicht hinnehmen! Foto: Nataliia Nesterenko / iStockphoto
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Lehrer*innen sind schon ein Thema für sich … 🤣 Jede*r kennt diese 7 Lehrer*innen-Typen, die von super witzig bis ganz schön nervig sein können. Ja, wir vergessen schnell: Lehrer*innen sind am Ende aller Tage Menschen (nur einer von vielen Lehrersprüchen 😉)! Aber auch Menschen mit einer enormen Verantwortung und einem krassen Work-Load – dem nicht jede*r gerecht wird, gerade ersterem nicht. Manchmal kommen uns unsere Lehrer*innen so unfassbar unfair und gemein vor. Und vielleicht sind sie das auch. Bis zu einem gewissen Grad muss man das wohl tolerieren, denn schließlich werden wir in unserem Leben noch einigen Menschen begegnen, die uns unfair behandeln. Doch alles hat seine Grenzen! Fehlverhalten von Lehrern sollte man nicht akzeptieren – und notfalls auch mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde ahnden. Aber: Was dürfen Lehrer*innen eigentlich – und was nicht? Und was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde? Wir haben das für euch zusammengesucht!

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Was darf das Lehrpersonal – und was nicht?

Lehrpersonal scheint machen und lassen zu können, was es will: Schüler*innen bloßstellen, Briefe laut vorlesen, Strafen verteilen, die nicht immer fair sind. Doch was dürfen Lehrer*innen eigentlich wirklich und wann spricht man von einem Fehlverhalten? Wir haben für euch ein paar Dinge zusammengesammelt, damit ihr um eure Rechte – und die eures*eurer Lehrer*in – wisst!

Was Lehrer*innen dürfen:

  • Einträge ins Klassenbuch, zum Beispiel wegen Störungen im Unterricht, Zuspätkommen und ähnlichem. Das zählt alles als „pädagogische Maßnahme“.
  • Verweise sind auch gestattet, auch ein Eintrag in die Schulakte, wenn ein*e Schüler*in beispielsweise regelmäßig den Unterricht stört.
  • Anordnung von Nachsitzen ist ebenfalls erlaubt, aber auch nur, wenn der*die Schülerin etwas verpasst hat und NICHT als Strafe! Es geht darum, dass der*die Schüler*in den versäumten Unterrichtsstoff nachholen muss. Allerdings kommt es da auch auf die Verhältnismäßigkeit an: Beispielsweise muss ein*e Schüler*in, der*die fünf Minuten zu spät zum Unterreicht erscheint, auch höchstens diese fünf Minuten „nachholen“ – nicht eine ganze Unterrichtsstunde!
  • Ausschließung von Schüler*innen vom Unterricht: Auch das ist erlaubt, wenn die Schüler*innen stören oder wenn sie (verschuldet) zu spät kommen.
  • Strafarbeiten sind auch möglich, aber nicht solche Strafen, wie „Schreib jetzt 100 Mal ‚Ich darf nicht im Unterricht stören‘“ oder ähnliches, denn das ist nicht „pädagogisch fördernd“. Auch häusliche Nacharbeiten sind im Rahmen des Möglichen. Auch eine Strafe, die das Fehlverhalten verdeutlicht, ist generell in Ordnung. Es muss einem weiteren Zweck dienen als der Bestrafung und darf nicht entwürdigend sein!
  • Hausaufgaben sind natürlich erlaubt, aber es gibt Anhaltspunkte, wie viel Zeit diese kosten dürfen. In der 3. und 4. Klasse bspw. 60 Minuten pro Tag, in der 7. bis 10. Klasse 120 Minuten Hausaufgaben pro Tag. Ab der 11. Klasse gibt es keine Zeitempfehlung mehr. Aber: Möglichst über das Wochenende keine Hausaufgaben aufgeben. Könnt ihr euren Lehrer*innen ja mal sagen. 😉 Die Regelungen sind pro Kultusministerium und Bundesland unterschiedlich.
  • Schummelnde Schüler*innen (und die, die dabei geholfen haben) dürfen eine 6 bekommen.
  • Lehrer*innen dürfen nach dem Klingeln überziehen, WENN das Ganze einem pädagogischen Zweck dient, also bspw. eine Unterrichtsstunde zu Ende gebracht wird. Nicht als Strafe!
  • Lehrer*innen müssen die Themen, die im Lehrplan stehen, behandeln. Ob sie wollen oder nicht. 🤣

Was Lehrer*innen nicht dürfen:

  • Körperverletzungen sind generell strafbar (wenn sie nicht in Notwehr war).
  • Seelische Verletzungen sind ebenfalls nicht erlaubt (dazu zählt auch rigoroses Mobbing).
  • Die gesamte Klasse zu bestrafen, weil eine einzelne Person nicht benommen hat, sind verboten. Eine sogenannte „Kollektivstrafe“ verstößt gegen alle rechtstaatlichen Grundsätze! Sowas muss sich niemand gefallen lassen.
  • Das Vorlesen der Noten der Schüler*innen vor der Klasse ist verboten. Auch das Ordnen der Klassenarbeiten nach Noten mit Ankündigung („Jetzt kommen die Guten!“) ist verboten, weil es sich um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung handelt.
  • Auch (Liebes)Briefe dürfen nicht vorgelesen bzw. überhaupt nicht gelesen werden, auch das verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht und Briefgeheimnis.
  • Lehrer*innen dürfen nicht den Ranzen ihrer Schüler*innen durchsuchen.
  • Smartphones dürfen Lehrer*innen auch nicht durchsuchen (wegnehmen dürfen sie diese allerdings schon, wenn ihr den Unterricht stört, aber nur bis zum Ende des Unterrichts).
  • Unangekündigte Klassenarbeiten sind verboten (unangekündigte Tests allerdings leider nicht).
  • Lehrer*innen dürfen keine Strafe auferlegen, ohne, dass der*die Schüler*in sich verteidigen kann. Das auch normalerweise vor der Klassenkonferenz.
  • Lehrer*innen dürfen nicht einfach so Hitzefrei geben – ab 27 Grad Raumtemperatur (nur bis Sekundarstufe I) soll es Hitzefrei geben. Klassenarbeiten sind bei extremer Hitze zu vermeiden. Dasselbe gilt auch bei Kälte: Wird es im Klassenraum weniger als 20 Grad, dann muss es Kältefrei geben.
  • Lehrer*innen dürfen euch nicht verbieten, auf Toilette zu gehen. Das ist im Zweifel sogar strafbar!

Fehlverhalten von Lehrern melden: Die Dienstaufsichtsbeschwerde

Fehlverhalten von Lehrern melden: Die Dienstaufsichtsbeschwerde
Foto: SDI Productions / iStockphoto

Das absolut letzte Mittel bei Fehlverhalten von Lehrer*innen ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Zunächst sollten die Eltern versuchen, das Gespräch mit der Lehrperson zu suchen. Denn die meisten Konflikte lassen sich auf dem direkten Weg im Gespräch mit beiden Seiten lösen. Bringt das nichts, kann die Dienstaufsichtsbeschwerde ein Mittel sein – wichtig ist hierbei aber, dass die Verletzung der festgeschrieben Pflichten des*der Lehrer*in auch nachgewiesen werden können.

Anders als bei anderen rechtlichen Streitigkeiten ist die Dienstaufsichtsbeschwerde an keine Formvorschriften gebunden – sie kann also auch mündlich erfolgen. Aber dann genauso leicht auch mit wenigen Worten zurückgewiesen werden. Am besten also schriftlich und auf folgende Dinge achten:

  • Die Situation möglichst umfassend beschreiben
  • Sachlich bleiben und nicht werten!
  • Hilfreich sind auch genaue Ort- und Zeitangaben

Die Beschwerde kann an den*die Schulleiter*in der Schule oder das Schulamt und sogar an die Bezirksregierung weitergereicht werden. Übrigens gibt es keine Verjährung der Beschwerde – das Ereignis, auf dass sich bezogen wird, kann also theoretisch Jahre zurückliegen, macht eine Ahndung der Person aber nicht einfacher.

Wenn die Gründe der Beschwerde nachvollziehbar, kommt es zu einem Disziplinarverfahren. Das kann eine Geldstrafe sein (bei häufigen Verstößen), ein Schulverweis … im schlimmsten Fall kann der*die Lehrer*in sogar den Job verlieren. Allerdings muss sich der*die Lehrer*in dann bei dem Verstoß auch strafbar gemacht haben.